Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fuss-und Radwegen sowie Plätzen werden aufgefordert, die Pflanzen (wie Bäume, Äste, Sträucher, Hecken und andere Pflanzen), welche in den öffentlichen Raum hineinragen, zurückzuschneiden.
Lichtraumprofil: Seitlich hat der Rückschnitt bis auf das Lichtraumprofil zu erfolgen.
Strassen: Bei Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m und seitlich mindestens 0.50 m frei gehalten werden.
Fuss-und Radwege: Bei Fuss-und Radwegen muss eine lichte Höhe von mindestens 2.65 m und seitlich mindestens 0.30 m frei gehalten werden.
Einmündungen/Ausfahrten/Kreuzungen: Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten muss das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0.60 m und 3.00 m über der Fahrbahn hindernisfrei sein.
Signalisationen/Wegbeleuchtungen/Hydranten: Bäume und Bepflanzungen dürfen Strassen-und Wegbeleuchtungen, Signalisationen und Hydranten nicht beeinträchtigen.
Im Winter: Bitte beachten Sie, dass bei Schneelast die Äste weiter nach unten reichen und dementsprechend auch höher zurückgeschnitten werden müssen.
Die Lichtraumprofile an Strassen, Fuss- und Radwegen sowie Plätzen sind durch die Eigentümerinnen und Eigentümer dauernd freizuhalten.
Die verantwortlichen Eigentümerinnen und Eigentümer werden ersucht, den Pflanzenrückschnitt entsprechend diesen Weisungen vorzunehmen.
Bitte beachten Sie, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von verkehrsbehindernden Pflanzen für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können.
Die Gemeindebehörde behält sich vor, im Falle der Missachtung dieser Aufforderung, die erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer zu treffen.
__________________________________________________________________________________________
Gemeindeverwaltung Boppelsen
Auskünfte:
Gemeindeverwaltung Boppelsen | Oberdorfstrasse 2 | 8113 Boppelsen
Telefon 044 849 70 07 | michaela.egloff@boppelsen.ch